Wichtige Zahlungsinformationen
Aufgrund der ungewissen Lage kann es wie letztes Jahr zu der Situation kommen, dass kurz vor dem Jahreswechsel ein Verbot für den Verkauf der Silvesterartikel ausgesprochen wird.
In diesem Falle behalten wir uns vor, 2 % Transaktionsgebühren des vorbestellten Warenwertes einzubehalten. Wir bitten um Verständnis.
ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER FIRMA FLASH ART SPECIAL EFFECTS & SHOW DESIGN GMBH
Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen ab. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von unseren Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Geschäftsbedingungen des Kunden, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Änderungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen werden dem Kunden schriftlich bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden wir ihn bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen an uns absenden.
I.ANGEBOTE,UMFANGDERLIEFERUNG
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Liegt eine solche nicht vor, so ist unser Angebot maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Die Schriftform wird durch Telefaxbrief oder E-Mail gewahrt.
II.FRISTEN,VERZUG,GEFAHRÜBERGANG
1. Maßgeblich sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten oder anderweitig mit dem Kunden vereinbarten Fristen. Die Einhaltung der Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Teillieferungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Maß zulässig.
2. Bei Nichteinhaltung einer fest vereinbarten Frist ist der Kunde berechtigt, unter Ausschluss weitergehender Rechte vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden zuvor mitteilen, dass wir aufgrund von uns nicht zu vertretender Umstände oder aufgrund höherer Gewalt - gleichviel ob bei uns oder einem von uns beauftragten Drittunternehmen eingetreten - nicht zur rechtzeitigen Leistung in der Lage sind. Zum Schadensersatz sind wir nur verpflichtet, wenn wir die nicht rechtzeitige Leistungsfähigkeit nach MaßgabevonZiff.VI.zuvertretenhaben.
3. Bei Lieferung von Handelsware wird nach Ablauf der vereinbarten Lieferzeit eine 21 tägige Nachfrist in Gang gesetzt. Nach Ablauf dieser Nachfrist gilt Ziff. 2 entsprechend.
4. Wir werden den Kunden unverzüglich von einer Verzögerung unserer Lieferung oder Leistung unterrichten.
5. Versandweg und -art sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert.
6. Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im Einwirkungsbereich des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, so geht die Gefahr bei Anzeige der Versandbereitschaft über.
III. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Maßgebend sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Versand und Verpackung.
2. Warenlieferungen erfolgen ausschließlich per Nachnahme. Bei Lieferungen in das Ausland hat der Kunde Vorkasse zu leisten. Rechnungen sind sofort fällig.
3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf die Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern und dem Kunden eine Frist zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung oder Sicherheitsleistung setzen. Bei erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Kunde die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unseren sofortigen Rücktritt rechtfertigen. 4.DieZahlungmitWechselnundScheckserfolgterfüllungshalber.Wirsindberechtigt,dieEntgegennahme von Wechseln und Schecks abzulehnen. Die Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, löst er insbesondere Schecks und Wechsel nicht ein oder stellt seine Zahlungen ein, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks und Wechsel angenommen haben.Außerdem steht uns dann das Recht zu,Vorauszahlungen zu verlangen.
5. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des Kunden unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Wir sind berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung - auch durch Bankbürgschaft - abzuwenden.
IV. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises unser Eigentum. Bei Belieferung von Kaufleuten bleibt die Ware bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung und zukünftiger Forderungen sowie bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
2. Eine Weiterveräußerung ist dem Kunden im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Kunden sind uns mitzuteilen.
3. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechts berechtigt.
4. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
5. Die Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen. 6.Wir sindberechtigt, beivertragswidrigem Verhalten des Kunden vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferte Ware herauszuverlangen.
7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
V. RECHTE DES KUNDEN BEI MÄNGELN
1. Der Kunde muss uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich mitteilen. Mängel, die auch durch sorgfältige Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
2. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, binnen angemessener Frist von mindestens 14 Tagen nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde, sofern die Vertragswidrigkeit nicht nur geringfügig ist, von dem Vertrag zurücktreten. Daneben ist er gegebenenfalls berechtigt, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Der Nacherfüllungsanspruch wird bei jedem Mangel gesondert ausgelöst.
3. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand von dem Kunden oder einem Dritten nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes oder war bei Vertragsabschluss mit uns vereinbart worden.
4. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in § 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, nämlich für Bauwerke und Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüche und Baumängel.
VI. HAFTUNGSBEGRENZUNG
1.Die nachfolgenden Beschränkungen gelten für nicht auf Mängeln beruhende Schadensersatzansprüche sowie für unsere vertragliche, die außervertragliche (deliktische) Haftung und die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss.
2. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
3. Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ausgeschlossen. Soweit wir für Mangelfolgeschäden haften, ist die Haftung auf vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Schäden begrenzt. 4. Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder bei uns zurechenbaren Körper oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen bleiben unberührt.
5. Die Beweislast für die eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss begründenden Tatsachen obliegt uns.
VII. ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN FÜR SPEZIALEFFEKTE, INNENRAUM- UND AUSSENFEUERWERKE SOWIE ANDERE SHOWINSZENIERUNGEN
1. Das Feuerwerk bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Wir holen die erforderlichen Genehmigungen im Namen und im Auftrag des Kunden ein. Alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten und Gebühren sowie die Kosten der Erfüllung behördlicher Auflagen und der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen trägt der Kunde. Der Kunde trägt darüber hinaus sämtliche im Zusammenhang mit einer Musikvorführung anfallenden Gebühren für Urheber- und Leistungsrechte (z. B. GEMA-Gebühren). 2. Die für die behördlichen Genehmigungen erforderlichen Zustimmungen von betroffenen Anliegern und alle von uns angeforderten Unterlagen hat der Kunde uns spätestens 18 Tage vor Beginn der Veranstaltung zur Verfügung zu stellen, da sonst mit der Planung und Einleitung des Genehmigungsverfahrens nicht begonnen werden kann. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass sämtliche behördliche Bedingungen und Auflagen eingehalten werden können.
3. Der Kunde ist verpflichtet, uns binnen einer Woche nach Auftragserteilung schriftlich einen verantwortlichen Ansprechpartner für das betreffende Projekt von seiner Seite zu benennen. 4. Der Kunde muss unserem verantwortlichen Pyrotechniker ermöglichen, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für Innenraum- und Außenfeuerwerk in der jeweils gültigen Fassung nebst dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und darauf behördlichen Auflagen einzuhalten. Bei Außenfeuerwerk muss der Abbrandplatz am Tag der Veranstaltung zu dem vereinbarten Zeitpunkt ausschließlich für den Feuerwerksaufbau zur Verfügung stehen. Der Kunde hat zu gewährleisten, dass bei Innenraumfeuerwerken vom Aufbaubeginn bis Abbrandende die Raumtemperatur 18 Grad Celsius nicht unterschreitet und die relative Luftfeuchtigkeit 70 % nicht übersteigt. In den Veranstaltungsräumen herrscht vom Aufbaubeginn an absolutes Rauchverbot. Die Einhaltung dieses Verbots ist von dem Kunden zu überwachen. Veränderungen im Bereich des Abbrandplatzes bedürfen nach Auftragserteilung der Zustimmung unseres verantwortlichen Pyrotechnikers. Die Säuberung des Abbrandplatzes und der Umgebung obliegt dem Kunden.
5. Die aus feuerpolizeilichen, künstlerischen oder raumtechnischen Gründen notwendigen Änderungen in der Gestaltung des Feuerwerks bleiben dem verantwortlichen Pyrotechniker im Rahmen der vorgesehenen Planung vorbehalten.
6. Sollte die behördliche Genehmigung für die Durchführung des Feuerwerks aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erteilt werden, so entfällt unsere Leistungspflicht. Wird die Genehmigung nicht erteilt, weil der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht erbracht hat, sind wir berechtigt, 50 % der Auftragssumme als pauschale Entschädigung zu verlangen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass ein Schaden nicht oder in dieser Höhe nicht entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Gelangt das Feuerwerk aus anderen von dem Kunden zu vertretenden Gründen nicht zur Durchführung, ist er verpflichtet, uns als Schadensersatz den vereinbarten Preis abzüglich unserer ersparten Aufwendungen zu bezahlen. Dasselbe gilt, wenn das Abbrennen aufgrund der Witterung unmöglich ist. Ob bei Regenwetter und/oder Sturm ein Abbrennen möglich ist, liegt im Ermessen des verantwortlichen Feuerwerkers. Brennt er im Einvernehmen mit dem Kunden trotz Regens ab, können wir einen versagerfreien Abbrand nicht garantieren.
7. Die Aufnahme und Wiedergabe unserer pyrotechnischen Effekte zu kommerziellen Zwecken außerhalb der vereinbarten Veranstaltung bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Diese kann unter dem Vorbehalt der Zahlung des nach diesem Vertrag geschuldeten Entgelts erteilt und im Falle des Verzuges widerrufen werden.
VIII. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
1. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Kunden um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen handelt, Bielefeld. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen überVerträgeüberdenInternationalenWarenkaufvom11.April1980wirdausgeschlossen.
IX. DATENSCHUTZ
Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden zu speichern, zu übermitteln, zu verändern und zulöschen.DerKundeerhälthiermitKenntnisgemäß§26BDSG.